Information Winterdienst

Veröffentlichungsdatum12.12.2024Lesedauer1 MinuteKategorienNeuigkeiten
Schneeräumung

Im Zusammenhang mit dem Winterdienst werden die Grundbesitzer und Grundanrainer an öffentlichen Gehsteigen an die Verpflichtung erinnert, die Gehsteige zu räumen und nach Möglichkeit schneefrei zu halten. Auch wenn die Räumung und Streuung der Straßen und Gehsteige größtenteils von der Gemeinde durchgeführt wird, sind die Grundeigentümer im Ortsgebiet nicht von der Verpflichtung 

entbunden, 

  • die Gehsteige in der rechtlichen Zeit bzw., zwischen 6 und 22 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. 
  • Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen.


Zu Winterbeginn möchten wir die Bevölkerung darauf hinweisen, dass laut § 93 Abs. 1 StVO kein Schnee von privaten Grundstücken, Haus- und Garageneinfahrten sowie Gehsteigen auf das öffentliche Gut geschaufelt bzw. gefräst werden darf.


Außerdem sind die Eigentümer von Grundstücken gemäß § 21Abs. 3 des OÖ. Straßengesetzes 1991 unter anderem verpflichtet, die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. 

Die Schneeräumung wird oftmals durch überhängende Sträucher und Äste behindert. Wir ersuchen deshalb die Haus- und Grundbesitzer darauf zu achten und allenfalls entsprechende Regulierungsschnitte vorzunehmen, um das Lichtraumprofil entlang der Straße beidseitig freizuhalten (mind. 60 cm von der Grundgrenze der Straße)!


Die Gemeinde und die beauftragten Schneeräumdienste werden sich bemühen, für eine zufriedenstellende Schneeräumung zu sorgen, wir bitten aber gleichfalls um Verständnis, dass dies insbesondere bei extremen Wettersituationen nicht zu jeder Zeit und überall gleichzeitig möglich sein kann.


In Notsituationen sind die Winterdienstbeauftragten unter der Nummer 0664/2116135 zu erreichen.